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ETHISCHE LEITLINIEN DER GESELLSCHAFT FÜR INFORMATIK
Arbeitskreis Informatik und Verantwortung:
Rafael Capurro, Wolfgang Coy, Herbert Damker, Bernd Lutterbeck,
Hartmut Przybylski, Herrmann Rampacher, Karl-Heinz Rödiger (Sprecher),
Horst Röpke, Gabriele Schade. Jürgen Seetzen, Reinhard Stransfeld,
Roland Vollmar, Rudolf Wilhelm.
II. Das Mitglied in einer Führungsposition
Ill. Das Mitglied in Lehre und Forschung
GI-Leitlinie: Pro+Contra-Kommentar von B.Schinzel und M.Maurer
Präambel
Das Handeln von Informatikerinnen und Informatikern steht in Wechselwirkung
mit unterschiedlichen Lebensformen und -normen, deren besondere
Art und Vielfalt sie berücksichtigen sollen und auch wollen. Dementsprechend
sind diese Leitlinien nicht nur ethische Forderungen; sie sind
zugleich Ausdruck des gemeinsamen Willens, diese Wechselwirkungen
als wesentlichen Teil des eigenen individuellen und institutionellen
beruflichen Handelns zu betrachten. Der offene Charakter dieser
Forderungen wird mit dem Begriff Leitlinien unterstrichen.
Die Gesellschaft für Informatik (Gl) will mit diesen Leitlinien
bewirken, daß berufsethische Konflikte Gegenstand gemeinsamen
Nachdenkens und Handelns werden. Ihr Interesse ist es, ihre Mitglieder,
die sich mit verantwortungsvollem Verhalten exponiert haben, zu
unterstützen. Vor allem will sie den Diskurs über ethische Fragen
in der Informatik mit der Öffentlichkeit aufnehmen und Aufklärung
leisten. Handlungsalternativen und ihre absehbaren Wirkungen fachübergreifend
zu thematisieren, ist in einer vernetzten Welt eine notwendige
Aufgabe: hiermit sind einzelne zumeist überfordert. Deshalb hält
es die Gl für unerläßlich, die Zusammenhänge zwischen individueller
und kollektiver Verantwortung zu verdeutlichen und dafür Verfahren
zu entwickeln. Im Sinne dieser Ausführungen bindet sich die Gl
an die folgenden Leitlinien:
I. Das Mitglied
Art. 1: Fachkompetenz
Vom Mitglied wird erwartet, daß es seine Fachkompetenz nach dem
Stand von Wissenschaft undTechnik ständig verbessert.
Art 2: Sachkompetenz
Vom Mitglied wird erwartet, daß es sich über die Fachkompetenz
hinaus in die seinen Aufgabenbereich betreffenden Anwendungen
von Informatiksystemen soweit einarbeitet, daß es die Zusammenhänge
versteht. Dazu bedarf es der Bereitschaft, die Anliegen und Interessen
der verschiedenen Betroffenen zu verstehen und zu berücksichtigen.
Art.3:JuristischeKompetenz
Vom Mitglied wird erwartet, daß es die einschlägige
n rechtlichen Regelungen kennt, einhält und an ihrer Fortschreibung
mitwirkt. Art 4: Kommunikative Kompetenz und Urteilsfähigkeit
Vom Mitglied wird erwartet, daß es seine Gesprächs- und Urteilsfähigkeit
entwickelt, um als Informatikerin oder Informatiker an Gestaltungsprozessen
und interdisziplinären Diskussionen im Sinne kollektiver Ethik
mitwirken zu können.
II. Das Mitglied in einer Führungsposition
A rt 5: A rbeitsbed ingungen
Vom Mitglied in einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet,
daß es für Arbeitsbedingungen Sorge trägt, die es Informatikerinnen
und Informatikern erlauben, ihre Aufgaben am Stand der Technik
kritisch zu überprüfen.
Art 6: Beteiligung
Vom Mitglied in einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet,
daß es dazu beiträgt, die von der Einführung von Informatiksystemen
Betroffenen an der Gestaltung der Systeme und ihrer Nutzungsbedingungen
angemessen zu beteiligen. Von ihm wird insbesondere erwartet,
daß es keine Kontrolltechniken ohne Beteiligung der Betroffenen
zuläßt.
Art 7: Organisationsstrukturen
Vom Mitglied in einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet,
aktiv für Organisationsstrukturen und kommunikative Verfahren
einzutreten, die die Wahrnehmung von Verantwortung im Sinne kollektiver
Ethik ermöglichen.
Ill. Das Mitglied in Lehre und Forschung
Art. 8
Vom Mitglied, das Informatik lehrt, wird zusätzlich erwartet,
daß es die Lernenden auf deren Verantwortung sowohl im individuellen
als auch im kollektiven Sinne vorbereitet und selbst hierbei Vorbild
ist.
IV. Die Gesellschaft für Informatik
Art. 9: Zivilcourage
Die Gl ermutigt ihre Mitglieder in Situationen, in denen deren
Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber oder einem Kunden im Konflikt
zur Verantwortung gegenüber Betroffenen stehen, mit Zivilcourage
zu handeln.
Art. 10: Mediation
Die Gl übernimmt Vermittlungsfunktionen, wenn Beteiligte in Konfliktsituationen
diesen Wunsch an sie herantragen.
Art 11: Interdisziplinäre Diskurse
Die GI ermöglicht interdisziplinäre Diskurse zu ethischen Problemen
der Informatik; die Auswahl der Themen wird selbst in solchen
Diskursen getroffen. Vorschläge hierzu können einzelne Mitglieder
und Gliederungen der Gl machen. Die Ergebnisse der Diskurse werden
veröffentlicht.
Art. 12: Fallsammlung
Die Gl legt eine allgemein zugängliche Fallsammlung über ethische
Konflikte an, kommentiert und aktualisiert sie regelmäßig.
Art. 13: Ehrenrat
Die ethischen Leitlinien unterstützen den Ehrenrat nach ß 11 der
Satzung der Gl in seinen Aufgaben und Entscheidungen.
A rt. 14: Fortschreibung
Die ethischen Leitlinien werden regelmäßig überarbeitet.
ERLÄUTERUNGEN [zur GI-Leitlinie]
Betroffener
Der Begriff wird in den Datenschutzgesetzen definiert als die
natürliche Person, über die Daten etwas aussagen. Er umfaßt sowohl
organisationsinterne (Beschäftigte, Nutzer) als auch organisationsexterne
Personen (Bürger, Kunden). Es empfiehlt sich, diesen eingebürgerten
Begriff für jegliche Form des Einsatzes von Informatiksystemen
zu übernehmen. Die im englischen Sprachraum gebräuchliche Unterscheidung
von "user" (intern) und "usee" (extern) hat sich in Deutschland
bis jetzt nicht durchsetzen können.
Diskurs
Diskurse sind Verfahren gemeinschaftlicher Reflexion von Problemen
mit einem normativen, d. h. wertbezogenen Hintergrund, die vom
einzelnen oder einer einzelnen Fachdisziplin nicht überschaut
werden können. Ihre wesentliche Leistung liegt darin, in der fachübergreifenden
Kommunikation Erkenntnis- und Verständnisgrenzen zu überwinden
sowie Vor-Urteile zu hinterfragen und im Licht anderer Positionen
zu rechtfertigen oder zu modifizieren, um Verständigung zu ermöglichen.
Allein die Überwindung der Sprachbarrieren erweist sich als langwieriges
Problem. Deshalb sollen Diskurse auf eine mittelfristige Dauer
angelegt sein.
Fallsammlung
Unter Fallsammlung wird eine Zusammenfassung von wirklichen Begebenheiten
verstanden, in denen Beschäftigte (vorzugsweise Informatikerinnen
und Informatiker) durch die ihnen übertragenen Aufgaben in ethische
Konflikte geraten sind. Der Arbeitskreis "Informatik und Verantwortung"
der Gl wird diese Fälle zusammentragen und kommentieren. Die Sammlung
hat den Sinn, diese Leitlinien zu konkretisieren und sie anhand
praktischer Beispiele besser vermittelbar zu machen. Einzelne
können diese Beispiele in vergleichbaren Situationen als Leitlinie
für ihr Verhalten zu Rate ziehen.
Informatiksystem
Unter einem Informatiksystem wird die Einheit von Hard- und Software
und Netzen einschließlich aller durch sie intendierten oder verursachten
Gestaltungs- und Qualifizierungsprozesse bezügl. Arbeit und Organisation
verstanden.
Kollektive Ethik
Ethik befaßt sich mit dem vorbedachten Verhalten von Menschen,
die die Folgen ihres Verhaltens für andere Menschen, ihre Mitgeschöpfe
und die Umwelt in noch unerfahrenen, durch Sitten und Rechtsnormen
noch nicht geprägten Situationen bedenken (reflektieren). Hierbei
können die Folgen des Verhaltens unmittelbar oder über längere
Zeiten und größere Räume zu bedenken sein. Was der einzelne Mensch
hinsichtlich dieser Verhaltensfolgen bedenken kann, umfaßt die
individuelle Ethik.
Für den einzelnen Menschen sind aber nicht immer die Folgen von
Verhalten in Kollektiven (Organisationen,Gruppen,Wirtschaften
und Kulturen) überschaubar. Kollektives Verhalten bedarf deshalb
zusätzlich zur individuellen einer kollektiven Reflexion. KolIektive
Ethik beruht auf der Möglichkeit, mit Vorsicht künftige kollektive
Handlungen, die sich nicht an Erfahrungen und daraus entwickelten
Normen orientieren können, gemeinschafllich zu bedenken. Eine
besondere Notwendigkeit solcher Reflexion ergibt sich immer dann,
wenn individuelle Ethik oder Moral mit der kollektiven Ethik in
Konflikt geraten.
Kontrolltechnik
Unter Kontrolltechnik werden analog zum Betriebsverfassungsgesetz
technische Einrichtungen verstanden, die objektiv geeignet sind,
das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
(ß 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG). Bei der Einführung solcher Systeme steht
den Interessenvertretungen ein Mitbestimmungsrecht zu.
Mediation
Unter Mediation werden Verhandlungsprozesse verstanden, mit deren
Hilfe Interessenkonflikte zwischen zwei oder mehreren Parteien
unter Hinzuziehung eines neutralen Dritten (Mediator) beigelegt
werden. Das Ziel sind Problemlösungen, die von allen am Prozeß
Beteiligten akzeptiert werden. Der Mediationsprozeß ist durch
das Ausloten von Handlungsspielräumen und durch die Suche nach
neuen Lösungen gekennzeichnet. Die Ergebnisse sind nicht rechtlich
verpflichtend; als erfolgreich erweisen sich allgemein "jeder-gewinnt-Lösungen".
Rechtliche Regelungen
Rechtliche Regelungen, die für die Gestaltung von Informatiksystemen
bedeutsam sind, finden sich inzwischen an zahlreichen Stellen
der Rechtsordnung. Die wichtigsten sind:
In vielen, bei weitem aber nicht allen Fällen begründet die Einhaltung
technischer Normen und Standards (DIN. EN. ISO) die Vermutung
der Rechtstreue.
Stand von Wissenschaft und Technik
Die Leitlinien wären schon bei ihrer Verkündung veraltet, wenn
man sie auf einen schon bekannten Wissensfundus in der Informatik
bezöge. Statt starrer Verweise bietet sich aIs Ausweg an, das
Prinzip der sog. offenen normativen Standards zu übernehmen, für
das sich das deutsche technische Sicherheitsrecht entschieden
hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip in mehreren
Grundsatzentscheidungen zu einer sog. Dreistufenlehre konkretisiert
(BVerfGE 49. 89ff., BVerfGE 53.30ff., BVerfGE 56,54ff.):
1. Stufe: Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Eine Regel ist dann allgemein anerkannt, wenn die herrschende
Meinung der Praktiker eines Fachgebiets von ihrer Richtigkeit
überzeugt ist und dies auch dokumentiert hat. Die Regel muß in
der Fachpraxis bewährt und erprobt sein. Maßgebend ist die Durchschnittsmeinung
der Praktiker, abweichende Auffassungen von Minderheiten sind
unerheblich. Eine starke faktische Vermutung für die allgemeine
Anerkennung besteht, wenn z.B. DlN- oder ISO-Normen für das Problem
existieren.
2. Stufe: Stand der Technik
Der Maßstab tür das Gebotene wird an die Front der technischen
Entwicklung verlagert, für die die allgemeine Anerkennung und
die praktische Bewährung nicht ausreicht. Bei dieser Formel müssen
Meinungsverschiedenheiten unter technischen Praktikern ermittelt
werden. Die meisten Datenschutzgesetze enthalten in ihren Datensicherungsvorschriften
einen Hinweis auf den &quoot;Stand der Technik (und Organisation)".
3. Stufe: Stand von Wissenschaft und Technik
Mit der Bezugnahme auf diese Formel wird ein noch stärkerer Zwang
dahingehend ausgeübt, daß eine Regel mit der wissenschaftlichen
und technischen Entwicklung Schritt hält. Geboten ist, was nach
neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten
wird. Das jeweils Erforderliche wird als nicht durch das technisch
gegenwärtig Machbare begrenzt. Einen Verweis auf den Stand von
Wissenschaft und Technik enthält z.B. das Produkthaftungsgesetz
von 1989, das zumindest für Standardsoftware anwendbar ist. Es
bietet sich an, an die Fachkompetenz der Informatiker besonders
hohe Maßstäbe anzulegen (3.Stufe). Bei der Realisierung von Informatiksystemen
müßte es im allgemeinen ausreichen, die Erwartungen, wie sie z.B.
Datenschutzgesetz an Informatiker haben, jedenfalls nicht zu unterschreiten.
GI-Leitlinie:
Pro+Contra-Kommentar von B.Schinzel und M.Maurer
Britta Schinzel: 1. Kritikwürdig sind meines Erachtens folgende Aspekte der ethischen Leitlinien: Zum einen erscheint die Hervorhebung der Mitglieder in Führungspositionen problematisch. Zwar verfügen diese Mitglieder einerseits über eine große Gestaltungsmacht und müssen insofern eine große Verantwortung wahrnehmen, doch kommt die einseitige Betonung ihrer Kompetenzen andrerseits einer Untermauerung ihrer Macht über andere gleich, anstatt eine diskursive Aushandlung von Problemen unter allen Beteiligten zu forcieren.
Margarete Maurer:Nachdem Personen in Leitungspositionen
über wesentlich mehr Entscheidungsmacht verfügen als diejenigen,
die diesen Status nicht haben, erscheint es mir prinzipiell sinnvoll,
die Mitglieder in Führungspositionen besonders hervorzuheben.
Dies auch deswegen, um Mitglieder mit sehr wenig formeller Entscheidungsmacht
nicht von vornherein mit moralischen Ansprüchen zu überfordern
(auch wenn mangelnder Status keine Entschuligung für mangelnde
Verantwortungnahme ist). Um deren informelle Macht zu fördern
und daher die diskursive Problemaushandlung unter allen Beteiligten
zu fordern, ist selbstverständlich richtig.
Britta Schinzel: 2. Zum anderen ist der von der GI verwendete Begriff der kollektiven Ethik fragwürdig, insofern er in der Geschichte mehrfach im Dienst moralisch verwerflicher politischer Zielsetzungen aufgetaucht ist, etwa im Kontext der nationalsozialistischen Rassenlehre. Dieser Begriff legt durch seine Betonung der kollektiven Verantwortung den Gedanken der Entlastung des Individuums von moralischer Verantwortlichkeit nahe. Gerade die moralische Verantwortung jedes und jeder Einzelnen sollte man sich aber stets vergegenwärtigen.
Margarete Maurer: Sicher sollte die moralische Verantwortung/nahme jedes/r Einzelnen
gefördert werden, doch es sollte auch betont werden, wie sehr
das Individuum in gesellschaftliche "kollektive" Prozesse eingebunden
ist. Die Tatsache, daß das Wort "kollektiv" von den Nationalsozialisten
mißbraucht wurde, ist noch kein Grund, es abzulehnen -
im NS sind viele Begriffe verdreht und mißbraucht worden, die
vorher einen durchaus emanzipatorischen Sinn gehabt hatten (was
z.B. für den Begriff "Rasse" nicht gilt). Aber vielleicht liesse
sich ja auch von "gemeinschaftlicher" oder "gesellschaftsbezogener"
Ethik sprechen, um problematische Konnotationen zu vermeiden.
Britta Schinzel:3. Lobenswert ist das Vorhaben der GI, eine Fallsammlung ethischer Konfliktfälle anzulegen. Gerade Fälle aus der Praxis können besser als alle nur theoretisch formulierten Leitlinien zeigen, wie ein situatives und subjektives ethisches Handeln Gestalt annehmen kann, das trotz seiner Flexibilität doch nicht ohne normative Grundlagen operiert.
Margarete Maurer: Dem Lob über das Vorhaben einer Fallsammlung ethischer Konfliktfälle
kann ich nur zustimmen; aber auch die Tatsache, daß überhaupt
von der GI solche Richtlinien ausgearbeitet wurden, finde ich
sehr lobenswert. Dieser Ansatz sollte entsprechend den Kritiken
und Vorschlägen Britta Schinzels aus- und umgebaut werden.
Die vorstehenden Texte, "ETHISCHE LEITLINIEN DER GESELLSCHAFT FÜR INFORMATIK", mit Kommentar von Britta Schinzel und Margarete Maurer, sind erschienen in: PCnews, Nr. 51, Jg. 12, Heft 1, Wien, Februar 1997 und werden hier mit freundlicher Genehmigung der AutorInnen in elektronischer Form wiedergegeben.
Homepage Prof. Dr. B. Schinzel im Internet: http://modell.iig.uni-freiburg.de/ E-mail: <schinzel@modell.iig.uni-freiburg.de>
Homepage RLI/Dr. M. Maurer im Internet: http://iguwnext.tuwien.ac.at/~rli
E-mail Margarete Maurer: <margarete.maurer@univie.ac.at>
(c) Copyright der Druckfassung: Britta Schinzel/Margarete Maurer 1996. Alle Rechte vorbehalten.
Dieses Dokument darf für ausschließlich wissenschaftliche oder Lehrzwecke verwendet werden, soferne die Quelle und die Autorin ausdrücklich genannt werden. Für den Abdruck in einer Zeitschrift oder in einem Buch sowie für weitere elektronische und andere Verwertungen holen Sie bitte von der Autorin die Erlaubnis ein, z.B. via E-mail: margarete.maurer@univie.ac.at.
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