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Arbeitsbereich Technik, Naturwissenschaften, Ökologie


ETHISCHE LEITLINIEN DER GESELLSCHAFT FÜR INFORMATIK

Arbeitskreis Informatik und Verantwortung:
Rafael Capurro, Wolfgang Coy, Herbert Damker, Bernd Lutterbeck, Hartmut Przybylski, Herrmann Rampacher, Karl-Heinz Rödiger (Sprecher), Horst Röpke, Gabriele Schade. Jürgen Seetzen, Reinhard Stransfeld, Roland Vollmar, Rudolf Wilhelm.

Präambel

I. Das Mitglied

II. Das Mitglied in einer Führungsposition

Ill. Das Mitglied in Lehre und Forschung

IV. Die Gesellschaft für Informatik

ERLÄUTERUNGEN [zur GI-Leitlinie]

GI-Leitlinie: Pro+Contra-Kommentar von B.Schinzel und M.Maurer


Präambel
Das Handeln von Informatikerinnen und Informatikern steht in Wechselwirkung mit unterschiedlichen Lebensformen und -normen, deren besondere Art und Vielfalt sie berücksichtigen sollen und auch wollen. Dementsprechend sind diese Leitlinien nicht nur ethische Forderungen; sie sind zugleich Ausdruck des gemeinsamen Willens, diese Wechselwirkungen als wesentlichen Teil des eigenen individuellen und institutionellen beruflichen Handelns zu betrachten. Der offene Charakter dieser Forderungen wird mit dem Begriff Leitlinien unterstrichen.
Die Gesellschaft für Informatik (Gl) will mit diesen Leitlinien bewirken, daß berufsethische Konflikte Gegenstand gemeinsamen Nachdenkens und Handelns werden. Ihr Interesse ist es, ihre Mitglieder, die sich mit verantwortungsvollem Verhalten exponiert haben, zu unterstützen. Vor allem will sie den Diskurs über ethische Fragen in der Informatik mit der Öffentlichkeit aufnehmen und Aufklärung leisten. Handlungsalternativen und ihre absehbaren Wirkungen fachübergreifend zu thematisieren, ist in einer vernetzten Welt eine notwendige Aufgabe: hiermit sind einzelne zumeist überfordert. Deshalb hält es die Gl für unerläßlich, die Zusammenhänge zwischen individueller und kollektiver Verantwortung zu verdeutlichen und dafür Verfahren zu entwickeln. Im Sinne dieser Ausführungen bindet sich die Gl an die folgenden Leitlinien:

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I. Das Mitglied
Art. 1: Fachkompetenz
Vom Mitglied wird erwartet, daß es seine Fachkompetenz nach dem Stand von Wissenschaft undTechnik ständig verbessert.
Art 2: Sachkompetenz
Vom Mitglied wird erwartet, daß es sich über die Fachkompetenz hinaus in die seinen Aufgabenbereich betreffenden Anwendungen von Informatiksystemen soweit einarbeitet, daß es die Zusammenhänge versteht. Dazu bedarf es der Bereitschaft, die Anliegen und Interessen der verschiedenen Betroffenen zu verstehen und zu berücksichtigen.
Art.3:JuristischeKompetenz
Vom Mitglied wird erwartet, daß es die einschlägige
n rechtlichen Regelungen kennt, einhält und an ihrer Fortschreibung mitwirkt. Art 4: Kommunikative Kompetenz und Urteilsfähigkeit
Vom Mitglied wird erwartet, daß es seine Gesprächs- und Urteilsfähigkeit entwickelt, um als Informatikerin oder Informatiker an Gestaltungsprozessen und interdisziplinären Diskussionen im Sinne kollektiver Ethik mitwirken zu können.

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II. Das Mitglied in einer Führungsposition
A rt 5: A rbeitsbed ingungen
Vom Mitglied in einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet, daß es für Arbeitsbedingungen Sorge trägt, die es Informatikerinnen und Informatikern erlauben, ihre Aufgaben am Stand der Technik kritisch zu überprüfen.
Art 6: Beteiligung
Vom Mitglied in einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet, daß es dazu beiträgt, die von der Einführung von Informatiksystemen Betroffenen an der Gestaltung der Systeme und ihrer Nutzungsbedingungen angemessen zu beteiligen. Von ihm wird insbesondere erwartet, daß es keine Kontrolltechniken ohne Beteiligung der Betroffenen zuläßt.
Art 7: Organisationsstrukturen
Vom Mitglied in einer Führungsposition wird zusätzlich erwartet, aktiv für Organisationsstrukturen und kommunikative Verfahren einzutreten, die die Wahrnehmung von Verantwortung im Sinne kollektiver Ethik ermöglichen.

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Ill. Das Mitglied in Lehre und Forschung
Art. 8
Vom Mitglied, das Informatik lehrt, wird zusätzlich erwartet, daß es die Lernenden auf deren Verantwortung sowohl im individuellen als auch im kollektiven Sinne vorbereitet und selbst hierbei Vorbild ist.

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IV. Die Gesellschaft für Informatik
Art. 9: Zivilcourage
Die Gl ermutigt ihre Mitglieder in Situationen, in denen deren Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber oder einem Kunden im Konflikt zur Verantwortung gegenüber Betroffenen stehen, mit Zivilcourage zu handeln.
Art. 10: Mediation
Die Gl übernimmt Vermittlungsfunktionen, wenn Beteiligte in Konfliktsituationen diesen Wunsch an sie herantragen.
Art 11: Interdisziplinäre Diskurse
Die GI ermöglicht interdisziplinäre Diskurse zu ethischen Problemen der Informatik; die Auswahl der Themen wird selbst in solchen Diskursen getroffen. Vorschläge hierzu können einzelne Mitglieder und Gliederungen der Gl machen. Die Ergebnisse der Diskurse werden veröffentlicht.
Art. 12: Fallsammlung
Die Gl legt eine allgemein zugängliche Fallsammlung über ethische Konflikte an, kommentiert und aktualisiert sie regelmäßig.
Art. 13: Ehrenrat
Die ethischen Leitlinien unterstützen den Ehrenrat nach ß 11 der Satzung der Gl in seinen Aufgaben und Entscheidungen.
A rt. 14: Fortschreibung
Die ethischen Leitlinien werden regelmäßig überarbeitet.

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ERLÄUTERUNGEN [zur GI-Leitlinie]

Betroffener
Der Begriff wird in den Datenschutzgesetzen definiert als die natürliche Person, über die Daten etwas aussagen. Er umfaßt sowohl organisationsinterne (Beschäftigte, Nutzer) als auch organisationsexterne Personen (Bürger, Kunden). Es empfiehlt sich, diesen eingebürgerten Begriff für jegliche Form des Einsatzes von Informatiksystemen zu übernehmen. Die im englischen Sprachraum gebräuchliche Unterscheidung von "user" (intern) und "usee" (extern) hat sich in Deutschland bis jetzt nicht durchsetzen können.

Diskurs
Diskurse sind Verfahren gemeinschaftlicher Reflexion von Problemen mit einem normativen, d. h. wertbezogenen Hintergrund, die vom einzelnen oder einer einzelnen Fachdisziplin nicht überschaut werden können. Ihre wesentliche Leistung liegt darin, in der fachübergreifenden Kommunikation Erkenntnis- und Verständnisgrenzen zu überwinden sowie Vor-Urteile zu hinterfragen und im Licht anderer Positionen zu rechtfertigen oder zu modifizieren, um Verständigung zu ermöglichen. Allein die Überwindung der Sprachbarrieren erweist sich als langwieriges Problem. Deshalb sollen Diskurse auf eine mittelfristige Dauer angelegt sein.

Fallsammlung
Unter Fallsammlung wird eine Zusammenfassung von wirklichen Begebenheiten verstanden, in denen Beschäftigte (vorzugsweise Informatikerinnen und Informatiker) durch die ihnen übertragenen Aufgaben in ethische Konflikte geraten sind. Der Arbeitskreis "Informatik und Verantwortung" der Gl wird diese Fälle zusammentragen und kommentieren. Die Sammlung hat den Sinn, diese Leitlinien zu konkretisieren und sie anhand praktischer Beispiele besser vermittelbar zu machen. Einzelne können diese Beispiele in vergleichbaren Situationen als Leitlinie für ihr Verhalten zu Rate ziehen.

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Informatiksystem
Unter einem Informatiksystem wird die Einheit von Hard- und Software und Netzen einschließlich aller durch sie intendierten oder verursachten Gestaltungs- und Qualifizierungsprozesse bezügl. Arbeit und Organisation verstanden.

Kollektive Ethik
Ethik befaßt sich mit dem vorbedachten Verhalten von Menschen, die die Folgen ihres Verhaltens für andere Menschen, ihre Mitgeschöpfe und die Umwelt in noch unerfahrenen, durch Sitten und Rechtsnormen noch nicht geprägten Situationen bedenken (reflektieren). Hierbei können die Folgen des Verhaltens unmittelbar oder über längere Zeiten und größere Räume zu bedenken sein. Was der einzelne Mensch hinsichtlich dieser Verhaltensfolgen bedenken kann, umfaßt die individuelle Ethik.
Für den einzelnen Menschen sind aber nicht immer die Folgen von Verhalten in Kollektiven (Organisationen,Gruppen,Wirtschaften und Kulturen) überschaubar. Kollektives Verhalten bedarf deshalb zusätzlich zur individuellen einer kollektiven Reflexion. KolIektive Ethik beruht auf der Möglichkeit, mit Vorsicht künftige kollektive Handlungen, die sich nicht an Erfahrungen und daraus entwickelten Normen orientieren können, gemeinschafllich zu bedenken. Eine besondere Notwendigkeit solcher Reflexion ergibt sich immer dann, wenn individuelle Ethik oder Moral mit der kollektiven Ethik in Konflikt geraten.

Kontrolltechnik
Unter Kontrolltechnik werden analog zum Betriebsverfassungsgesetz technische Einrichtungen verstanden, die objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (ß 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG). Bei der Einführung solcher Systeme steht den Interessenvertretungen ein Mitbestimmungsrecht zu.

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Mediation
Unter Mediation werden Verhandlungsprozesse verstanden, mit deren Hilfe Interessenkonflikte zwischen zwei oder mehreren Parteien unter Hinzuziehung eines neutralen Dritten (Mediator) beigelegt werden. Das Ziel sind Problemlösungen, die von allen am Prozeß Beteiligten akzeptiert werden. Der Mediationsprozeß ist durch das Ausloten von Handlungsspielräumen und durch die Suche nach neuen Lösungen gekennzeichnet. Die Ergebnisse sind nicht rechtlich verpflichtend; als erfolgreich erweisen sich allgemein "jeder-gewinnt-Lösungen".

Rechtliche Regelungen
Rechtliche Regelungen, die für die Gestaltung von Informatiksystemen bedeutsam sind, finden sich inzwischen an zahlreichen Stellen der Rechtsordnung. Die wichtigsten sind:

In vielen, bei weitem aber nicht allen Fällen begründet die Einhaltung technischer Normen und Standards (DIN. EN. ISO) die Vermutung der Rechtstreue.

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Stand von Wissenschaft und Technik
Die Leitlinien wären schon bei ihrer Verkündung veraltet, wenn man sie auf einen schon bekannten Wissensfundus in der Informatik bezöge. Statt starrer Verweise bietet sich aIs Ausweg an, das Prinzip der sog. offenen normativen Standards zu übernehmen, für das sich das deutsche technische Sicherheitsrecht entschieden hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip in mehreren Grundsatzentscheidungen zu einer sog. Dreistufenlehre konkretisiert (BVerfGE 49. 89ff., BVerfGE 53.30ff., BVerfGE 56,54ff.):

1. Stufe: Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Eine Regel ist dann allgemein anerkannt, wenn die herrschende Meinung der Praktiker eines Fachgebiets von ihrer Richtigkeit überzeugt ist und dies auch dokumentiert hat. Die Regel muß in der Fachpraxis bewährt und erprobt sein. Maßgebend ist die Durchschnittsmeinung der Praktiker, abweichende Auffassungen von Minderheiten sind unerheblich. Eine starke faktische Vermutung für die allgemeine Anerkennung besteht, wenn z.B. DlN- oder ISO-Normen für das Problem existieren.

2. Stufe: Stand der Technik
Der Maßstab tür das Gebotene wird an die Front der technischen Entwicklung verlagert, für die die allgemeine Anerkennung und die praktische Bewährung nicht ausreicht. Bei dieser Formel müssen Meinungsverschiedenheiten unter technischen Praktikern ermittelt werden. Die meisten Datenschutzgesetze enthalten in ihren Datensicherungsvorschriften einen Hinweis auf den &quoot;Stand der Technik (und Organisation)".

3. Stufe: Stand von Wissenschaft und Technik
Mit der Bezugnahme auf diese Formel wird ein noch stärkerer Zwang dahingehend ausgeübt, daß eine Regel mit der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Schritt hält. Geboten ist, was nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird. Das jeweils Erforderliche wird als nicht durch das technisch gegenwärtig Machbare begrenzt. Einen Verweis auf den Stand von Wissenschaft und Technik enthält z.B. das Produkthaftungsgesetz von 1989, das zumindest für Standardsoftware anwendbar ist. Es bietet sich an, an die Fachkompetenz der Informatiker besonders hohe Maßstäbe anzulegen (3.Stufe). Bei der Realisierung von Informatiksystemen müßte es im allgemeinen ausreichen, die Erwartungen, wie sie z.B. Datenschutzgesetz an Informatiker haben, jedenfalls nicht zu unterschreiten.

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GI-Leitlinie:
Pro+Contra-Kommentar von B.Schinzel und M.Maurer

Britta Schinzel: 1. Kritikwürdig sind meines Erachtens folgende Aspekte der ethischen Leitlinien: Zum einen erscheint die Hervorhebung der Mitglieder in Führungspositionen problematisch. Zwar verfügen diese Mitglieder einerseits über eine große Gestaltungsmacht und müssen insofern eine große Verantwortung wahrnehmen, doch kommt die einseitige Betonung ihrer Kompetenzen andrerseits einer Untermauerung ihrer Macht über andere gleich, anstatt eine diskursive Aushandlung von Problemen unter allen Beteiligten zu forcieren.

Margarete Maurer:Nachdem Personen in Leitungspositionen über wesentlich mehr Entscheidungsmacht verfügen als diejenigen, die diesen Status nicht haben, erscheint es mir prinzipiell sinnvoll, die Mitglieder in Führungspositionen besonders hervorzuheben. Dies auch deswegen, um Mitglieder mit sehr wenig formeller Entscheidungsmacht nicht von vornherein mit moralischen Ansprüchen zu überfordern (auch wenn mangelnder Status keine Entschuligung für mangelnde Verantwortungnahme ist). Um deren informelle Macht zu fördern und daher die diskursive Problemaushandlung unter allen Beteiligten zu fordern, ist selbstverständlich richtig.

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Britta Schinzel: 2. Zum anderen ist der von der GI verwendete Begriff der kollektiven Ethik fragwürdig, insofern er in der Geschichte mehrfach im Dienst moralisch verwerflicher politischer Zielsetzungen aufgetaucht ist, etwa im Kontext der nationalsozialistischen Rassenlehre. Dieser Begriff legt durch seine Betonung der kollektiven Verantwortung den Gedanken der Entlastung des Individuums von moralischer Verantwortlichkeit nahe. Gerade die moralische Verantwortung jedes und jeder Einzelnen sollte man sich aber stets vergegenwärtigen.

Margarete Maurer: Sicher sollte die moralische Verantwortung/nahme jedes/r Einzelnen gefördert werden, doch es sollte auch betont werden, wie sehr das Individuum in gesellschaftliche "kollektive" Prozesse eingebunden ist. Die Tatsache, daß das Wort "kollektiv" von den Nationalsozialisten mißbraucht wurde, ist noch kein Grund, es abzulehnen - im NS sind viele Begriffe verdreht und mißbraucht worden, die vorher einen durchaus emanzipatorischen Sinn gehabt hatten (was z.B. für den Begriff "Rasse" nicht gilt). Aber vielleicht liesse sich ja auch von "gemeinschaftlicher" oder "gesellschaftsbezogener" Ethik sprechen, um problematische Konnotationen zu vermeiden.

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Britta Schinzel:3. Lobenswert ist das Vorhaben der GI, eine Fallsammlung ethischer Konfliktfälle anzulegen. Gerade Fälle aus der Praxis können besser als alle nur theoretisch formulierten Leitlinien zeigen, wie ein situatives und subjektives ethisches Handeln Gestalt annehmen kann, das trotz seiner Flexibilität doch nicht ohne normative Grundlagen operiert.

Margarete Maurer: Dem Lob über das Vorhaben einer Fallsammlung ethischer Konfliktfälle kann ich nur zustimmen; aber auch die Tatsache, daß überhaupt von der GI solche Richtlinien ausgearbeitet wurden, finde ich sehr lobenswert. Dieser Ansatz sollte entsprechend den Kritiken und Vorschlägen Britta Schinzels aus- und umgebaut werden.

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Die vorstehenden Texte, "ETHISCHE LEITLINIEN DER GESELLSCHAFT FÜR INFORMATIK", mit Kommentar von Britta Schinzel und Margarete Maurer, sind erschienen in: PCnews, Nr. 51, Jg. 12, Heft 1, Wien, Februar 1997 und werden hier mit freundlicher Genehmigung der AutorInnen in elektronischer Form wiedergegeben.

Homepage Prof. Dr. B. Schinzel im Internet: http://modell.iig.uni-freiburg.de/ E-mail: <schinzel@modell.iig.uni-freiburg.de>

Homepage RLI/Dr. M. Maurer im Internet: http://iguwnext.tuwien.ac.at/~rli
E-mail Margarete Maurer: <margarete.maurer@univie.ac.at>


(c) Copyright der Druckfassung: Britta Schinzel/Margarete Maurer 1996. Alle Rechte vorbehalten.

Dieses Dokument darf für ausschließlich wissenschaftliche oder Lehrzwecke verwendet werden, soferne die Quelle und die Autorin ausdrücklich genannt werden. Für den Abdruck in einer Zeitschrift oder in einem Buch sowie für weitere elektronische und andere Verwertungen holen Sie bitte von der Autorin die Erlaubnis ein, z.B. via E-mail: margarete.maurer@univie.ac.at.

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